Auszug aus: Gesetzbuch des ehrs. Tagwens Sool, ca. 1870 (Landesarchiv Glarus, Gemeindearchiv))

 

Pflichten des Feuerhauptmanns.

 

Allgemeine Bestimmungen.

 

§1

 

Der Feuerhauptmann steht unter dem Befehl des Feuerraths. Bei Föhnen- oder sonstiger sehr trockener Witterung hat er sich jederzeit bei dem Präsidenten zu melden, um dessen Befehle entgegen zu nehmen und pünktlich auszuführen.

 

§2

 

Der Feuerhauptmann bestellt die Mannschaft, um die Feuerstätten, soweit er nicht selbsten nachsieht, zu visitiren; ebenso diejenige auf der Wacht, und führt darüber eine genaue Controlle.

§3

 

Dem Feuerhauptmann liegt ferner in seiner Pflicht, bei Feuerexerzitium, sowie bei allfälligen Feuersnöthen auf alle dem Tagwen gehörenden Löschgerätschaften genau zu achten und Sorge zu tragen, dass nichts verloren gehe, sondern dieselben wieder vollständig gereinigt und brauchbar an einem gehörigen Ort plazirt u. aufbewahrt werden.

 

1866 den 21 Mai ist am Tagwen festgesetzt, wenn der Feuerhauptmann einen ganzen Tag u. eine Nacht wegen Aufsicht u. Wacht im Dienst sein muss, er fr. 4.- Lohn zu beziehen hat.

 

Feuer-Polizei-Gesetz

 

§.1.

 

1833 den 26 Mai. Wenn der Feuerhauptmann bei Föhnen oder sonstigem trockenem Wetter das Verbott des Feuern ausruft, und nach der festgesetzten Zeit Jemand ohne Erlaubnis dennoch feuern würde, ist in eine Strafe von fr. 1.10 Rp. Busse verfallen.

Im Wiederholungs oder Weigerungsfall unter Strafvorbehalt des Gemeinderathes.

Bei Nachtzeit in allen Fällen Strafsache des Gemeindraths.

 

§.2.

 

1833 den 2 Juli. Wer bei Föhnwetter auf den Wegen unserer Dorfschaft Tabak raucht, verfällt in eine Busse von fr. 1.30 Rp. dem Kläger die Hälfte.

1843 den 7 April. Auf Heuställen und Schöpfen, wo Heu aufbewahrt ist, ist das Tabakrauchen bei einer Strafe von fr. 11.34 Rp. verbotten, wovon dem Kläger die Hälfte zukommt.

 

§.3.

 

1833 den 2 Juli. Bei Feuersnöthen hat sich jeder Dienstpflichtige an seinen Platz zu stellen bei Verantwortlichkeit und Strafe, bei Feuerexerzitium aber bei einer Busse von fr. 1.50  Rp.

 

§.4.

 

1839 den 9 Octbr. Regelmässig soll das Feuer Abends 9 Uhr in den Wohnhäusern gelöscht sein bei einer Strafe von Fr. 1.50 Rp.

Diejenige Mannschaft, welche der Feuerhauptmann zitirt, ; seie es zur Untersuchung der Feuerstätten oder zu den Nachtwachten, und dem Rufe, ohne genügende Fhehafte, nicht Folge leistet, wird gestraft fr. 1.50 Rp.

§.5.

 

1862 den 22t. Juni Ist erkennt worden: Es sei gänzlich im Ermessen des Feuerraths, solange ein Bürger tauglich ist, einen Platz bei einer Löschabteilung zu versehen, habe derselbe unter der gesetzl. Strafe dem Feuerruf Folge zu leisten, sowohl bei Feuerexerzitien als bei Brandunglük.

 

§.6.

 

Kaminfegertaxe und Reglement.

 

Landesgesetz: Dem Kaminfeger liegt ob, alle Kamine, Rohrleitungen und Rauchfänge des ihm angewiesenen Reviers regelmässig zu reinigen und zwar in Wohnhäusern, wo nur gewöhnliche Feuereinrichtungen bestehen, wenigstens alle vier Monate.

 Ausserdem ist der Kaminfeger verpflichtet, wo er an Kaminen oder sonstiger Feuereinrichtungen irgend etwas Mangelhaftes oder Gefährliches wahrnimmt, hievon dem Gemeindrath ungesäumt Anzeige zu machen.

 Der Gemeindrath hat den Kaminfeger wenigstens alljährlich einmal vorzufordern und auf seine Pflichten aufmerksam zu machen; bei saumseliger oder nachlässiger Wahrnehmung derselben aber in angemessener Weise zu bestrafen.

 Hinwieder ist jeder Hausbewohner bei Strafe verpflichtet, den Kaminfeger, wenn er in vorbeschriebenen Fristen zur Reinigung der Kamine erscheint, sein Geschäft vollführen zu lassen u. die betreffenden Gebühren zu bezahlen.

 

 

Taxe für das Russen.

 

1864 den 6 März Ein Kaminfeger hat gesetzlich zu beziehen:

1. Ein Feuerherd ohne Kunstwand samt Kamin zu reinigen  fr. -.30 Rp.

2. Ein Feuerherd mit Kunstwand samt Kamin zu reinigen   fr. -.40 Rp.

3. Ein zweilöcheriger Feuerherd samt Kunstwand samt Kamin zu reinigen  fr.  -.50 Rp.

4. Ein drei oder mehrlöcheriger Feuerherd                             fr. -.70 Rp.

 

1867 Juni 10 ist bestimmt worden, dass der Kaminfeger alle drei Monate sämtl. Kamine in unserm Tagwen zu reinigen habe.

 

 

Anlegung des Wachtrodels.

 

1861 den 6 Jänner. Dem Wächter ist der Lohn auf fr. 300.- gestellt. Die Erhöhung von fr. 67.- soll aus der Tagwenskasse bezahlt werden. Der Wachtlohn, welchen der Gemeindrath alljährlich auf die Bürger anlegt, soll nach Massgabe des Assekuranzlagerbuch der Gebäude berechnet werden.

1862 wurde dem Wächter auf eine Nacht fr. 1.- Lohn bestimmt = fr. 365. Der Ueberrest über die fr. 300 aus der Tagwenskasse. –

 

 

Pflichten des Nachtwächter.

ca. 1870

§.1.

 

Landesgesetz: Jeder Tagwen ist verpflichtet, je nach Bedarf einen oder mehrere Nachtwächter anzustellen, in dem Sinne, dass jedenfalls allnächtlich, sowohl vor als nach Mitternacht, jeweilen von wenigstens einem Mann die Wacht gehalten wird.

 

§.2.

 

Der Gemeindrath ertheilt dem Wächter seine Instruktion, nimmt ihn für getreue Erfüllung ins Gelübde und schreitet bei Saumseligkeit oder Nachlässigkeit strafend gegen ihn ein.

 

 

§.3.

 

Instruktion des Wächters.

a) Zeit der Wacht:

Vom 1 Octbr. an bis zum 31 März hat der Wächter punkt 9 Uhr auf die Wacht zu gehen. Von dieser Zeit an hat er genau alle Stunden die betreffende Zeit an den näher bezeichneten Posten zu rufen, und Morgens 3 Uhr die letzte Ronde zu machen u. die Morgenwache zu verkünden.

Vom 1 April bis den 30 Sept. hingegen soll er um 10 Uhr die Wacht antreten, und Morgens 2 Uhr die Morgenwache rufen.

 

b) Bezeichnung der Rüfe oder Posten:

 1. Im Hoschetli, gerade unter dem Haus, gilt auch in der Au, 3 Mal, Abendwacht, Mitternacht   
     und Morgenwacht.

  2. Neben dem ersten Untersoolhaus beim Auweg

  3. Herwärts dem Winkelhaus

  4. Auf dem Bödeli

  5. Am Gandwegli

  6. Beim Brunnen (Untersool)

  7. Vor den obern Häusern unten am Nisibühl

  8. Beim Nisibühlhaus

  9. Am Garteneck in der Hoschet neben dem Krumhaus

10. Im Krum

11. Vor dem Schulhaus

12. Auf dem Plätzli

13. Am Bühlauseck 3 Mal in der Nacht, wie im Hoschetli

14. Beim Brunnen (Obersool)

15. Hinter dem Brunnen, bei des Jost Martis Haus

16. Auf der Höhe im Gerbergut hinter dem Lochhaus

17. Im hinteren Loch

18. Im vorderen Loch

19. Im unteren Loch

20. Beim Höschetlihaus (Hs. Peter Jenny’s sel.)

 

Der Wächter hat die Stunde deutlich zu rufen. Er hat den Anfang im Hoschetli oder im Loch zu machen, soll aber in der gleichen Nacht die Rangordnung nicht wechseln.

 

c) Pflichten der Aufsicht        

a.a  Auf Feuergefahr.

 

Dem Wächter liegt in seiner Aufgabe, hauptsächlich auf die Feuersicherheit zu achten, und wo er etwas Verdächtiges wahrnehmen würde, den Untersuch schnell in aller Stille auszuführen. – Bei einer allfälligen Feuersgefahr seie es in oder ausser dem Präsidenten oder einem zunächst wohnenden Gemeindraths-Mitglied Anzeige davon zu machen. Bei einem Feuerausbruch im Dorfe aber allgemeinen Lärm (Feuerlärm mit Bezeichnung dem Ort) zu machen.

 

                               b.b Auf Sittenpolizei.

 

Es liegt dem Wächter ferners in seiner Aufsicht, dass bei Nacht sich Alles auf den Strassen still und ruhig verhalte. Leute, welche sich dieser Verfügung nicht unterziehen, hat er, im Fall er solche kennt, dem Präsidenten anzuzeigen. Sollten Leute den Nachtwächter selbsten irgendwelcher Art in seinem Dienste stören oder beleidigen, so behaltet sich der Gemeindrath nicht nur unbedingtes Strafrecht anvor, sondern auch das Einklagen an das Gericht.

c.c Auf die öffentliche Sicherheit

 

Sollte der Wächter während seinen Touren, Diebstahlsversuche, seie es am Eigenthum des Tagwens oder an Privaten, wahrnehmen, hat er solchen, wenn möglich auf die Spur zu kommen und dem Präsidenten Anzeige hievon zu machen.

 

1865 den 2ten Jänner ist dem Wächter der Lohn bestimmt worden fr. Nacht  fr. 1.-

1869 den 2 Jänner ist dem Wächter sein Gehalt auf fr. 450.- gestellt worden.

 

1862 wurde vom Tagwen beschlossen:

 

1. Das übliche Feuern am sog. Fridolinstage ist von nun an Jedermann in unsern Tagwenshuben verbotten.

 

2. Alles Feuern überhaupt im ganzen Jahre auf der Weide, ist allen unterjährigen Personen auf’s Strengste untersagt. In beiden Fällen je nach Vergehen unter Strafvorbehalt des Gemeindrathes.

 

Pflichten des Nachtwächter.

22ten Juli 1890

§.1.

 

Landesgesetz: Jeder Tagwen ist verpflichtet, je nach Bedarf einen oder mehrere Nachtwächter anzustellen, in dem Sinne, dass jedenfalls allnächtlich, sowohl vor als nach Mitternacht, jeweilen von wenigstens einem Mann die Wacht gehalten wird.

 

§.2.

 

Der Gemeindrath ertheilt dem Wächter seine Instruktion, nimmt ihn für getreue Erfüllung ins Gelübde und schreitet bei Saumseligkeit oder Nachlässigkeit strafend gegen ihn ein.

 

§.3.

Instruktion des Wächters:

 

a) Zeit der Wacht:

Der Wächter hat Abends punkt 10 Uhr auf die Wacht zu gehen. Von dieser Zeit an hat er genau alle Stunden die Ronde zu machen, und an den näher bezeichneten Posten, wo Uhrkästchen angebracht sind, zu stupfen, und an andern bezeichneten Stellen deutlich die Stunde zu rufen.

Vom 1. April bis am 31ten Oktober dauert die Wachtzeit bis 2 Uhr Morgens und vom 1ten November bis am 31. März bis 3 Uhr Morgens.

 

b) Bezeichnung der Posten der Uhrkästchen:

1. Im Hoschetli, erste, Mitternachts und Morgenwacht-Stunde zu stupfen

2. Im Winkel

3. Bei Jost Blesis Haus

4. Bei Wächter Peter Blesis Haus

5. Beim Schulhaus

6. Auf dem Bühl

7. Bei Fridolin Luchsinger, Gärbergut

8. Im untern Loch bei Peter Jenny gross.

 

c) Bezeichnung der Rüfe

1. Im Untersool Dörfli

2. Im Krumm

3. Beim Obersool-Brunnen

4. Bei Bannwart Jacob Jenni

5. Beim Loch-Brunnen

 

Der Wächter hat im Hoschetli oder Loch anzufangen, darf aber in der gleichen Nacht die Rangordnung nicht ändern.

 

§.4.

 

c) Pflichten der Aufsicht         a.a, Auf Feuergefahr.

 

Dem Wächter liegt in seiner Aufgabe,hauptsächlich auf die Feuersicherheit zu achten, und wo er etwas Verdächtiges wahrnehmen würde, den Untersuch schnell in aller Stille auszuführen. – Bei einer allfälligen Feuersgefahr seie es in oder ausser dem Präsidenten oder einem zunächst wohnenden Gemeindraths-Mitglied Anzeige davon zu machen. Bei einem Feuerausbruch im Dorfe aber allgemeinen Lärm (Feuerlärm mit Bezeichnung dem Ort) zu machen.

 

                               b.b Auf Sittenpolizei.

 

Es liegt dem Wächter ferners in seiner Aufsicht, dass bei Nacht sich Alles auf den Strassen still und ruhig verhalte. Leute, welche sich dieser Verfügung nicht unterziehen, hat er, im Fall er solche kennt, dem Präsidenten anzuzeigen. Sollten Leute den Nachtwächter selbsten irgewelcher Art in seinem Dienste stören oder beleidigen, so behaltet sich der Gemeindrath nicht nur unbedingtes Strafrecht anvor, sondern auch das Einklagen an das Gericht.

c.c Auf die öffentliche Sicherheit

 

Sollte der Wächter während seinen Touren, Diebstahlsversuche, seie es am Eigenthum des Tagwens oder an Privaten, wahrnehmen, hat er solchen, wenn möglich auf die Spur zu kommen und dem Präsidenten Anzeige hievon zu machen.

 

§.5.

Der Wächter wird alle Jahre im Frühjahr von der Gemeindeversammlung gewählt, wobei auch der Lohngehalt bestimmt wird. Derzeitiger Lohn pro Jahr fr. 600.-

 

Diese Pflichten wurden erneuert u. aufgestellt am 22ten Juli 1890 nach Einführung des Controlluhr-Systems.

 

 

Pflichten für den Dorfwächter.

20. Juli 1912

 

Der Gemeinderat, namens der Ortsgemeinde Sool überträgt dem Unterzeichneten die Stelle des Dorfwächters & hat derselbe nachfolgende Obliegenheiten:

 

§1.

 

Der Dorfwächter hat zum Dienste abends 10 Uhr anzutreten & denselben morgens 3 Uhr zu vollenden.

 

§2.

 

Jede Stunde hat er das Dorf abzupatroullieren & zwar die erste, dritte & fünfte Stunde vom Hoschetli im Untersool aus; die zweite & vierte Stunde vom Untersool aus.

§3.

 

Dem Dorfwächter ist die Überwachung der Dorfschaft wegen Brandausbrüchen, Vergehen gegen Leben & Eigentum der Bewohner , Holzfrevel, Ruhestörungen etc. übertragen.

 

§4.

 

Bei Brandausbrüchen ausserhalb des Dorfrayons sind dem Kommandanten der Feuerwehr Anzeigen zu machen & ist dessen  Weisung einzuholen, ob Alarm zu schlagen ist oder nicht.

Bei Brandfällen im Dorfe selbst, sind die Bewohner unverzüglich zu alarmieren; oder hat der Dorfwächter selbst tätlich einzugreifen, damit ein Brand im Keim erstikt werden kann.

Bei Vergehen gegen Leben & Eigentum der Dorfbewohner hat der Dorfwächter die  Täterschaft kenntlich zu machen, nötigenfalls zu verfolgen. Ebenso bei Holzfrevel & Ruhestörungen. In jedem Falle ist zu Amtshanden Anzeige zu machen.

 

§5.

 

Behufs pünktlicher Ausübung seiner Dienstpflichten hat sich der Dorfwächter der Wachtuhr zu bedienen. Er hat solche am Morgen zur Kontrollierung abzugeben & holt dieselbe Abends bei der Kontrollstelle ab.

 

§6.

 

Die vorschriftsgemässe & pünktliche Ausübung der Dienstpflichten wird dem Dorfwächter zur strengen Pflicht gemacht.

 

 

Sool, den 20. Juli 1912

 

Der Dorfwächter:                            Namens der Ortsgemeinde:

sig. Franz Dürst                              Der Präsident:

                                                       sig. G. Blesi

 

                                                       Der Gemeindeschreiber:

                                                       J. Jenny