aus: Gesetzes-Sammlung der Gemeinde Sool angenommen den 12. Juni 1892 (Landesarchiv Glarus, Gemeindearchiv))

 

Feuer-Polizei-Gesetz

§ 1.

Wenn der Feuerhauptmann bei Föhnwind oder sonstigem trockenem Wetter das Vebot des Feuerns ausruft und nach der festgesetzten Zeit Jemand ohne Erlaubniss dennoch feuern würde, so ist er in eine Strafe von Fr. 1 verfallen. Im Wiederholungs- oder Weigerungsfalle und bei Nachtzeit unter Strafvorbehalt des Gemeinderathes.

§ 2.

Das Rauchen bei Föhnwetter auf den Strassen und in der Nähe von Gebäuden in unserer Dorfschaft ist bei einer Busse von Fr. 2 verboten. – Ebenso das Rauchen auf Heuställen und Schöpfen, wo Heu aufbewahrt wird, bei einer Busse von Fr. 5, wovon in beiden Fällen die Hälfte dem Kläger zukommt.

§ 3.

Bei Feuersnöthen hat sich jeder Denstpflichtige an seinen ihm zugetheilten Platz zu stellen bei Verantwortlichkeit und Strafe.

Bei Feuerexerzitien bei einer Busse von Fr. 1.50.

§ 4.

Diejenige Mannschaft, welche der Feuerhauptmann zitiert, sei es zur Untersuchung der Feuerstätten, oder zu den Nachtwachten, und dem Rufe ohne genügende Ehehafte nicht Folge leistet, wird mit Fr. 1.50 bestraft.

§ 5.

Es ist gänzlich im Ermessen des Feuerrathes, so lange ein Bürger tauglich ist, dass derselbe einen Platz bei einer Löschabtheilung zu versehen habe. Derselbe hat unter der gesetzlichen Strafe dem Feuerrathe Folge zu leisten, sowohl bei Feuerexerzitien als bei Brandunglück.

 

Kaminfegertaxe und Reglement.

§ 6.

Dem Kaminfeger liegt es ob, alle Kamine, Rohrleitungen, und Rauchfänge des ihm angewiesenen Reviers regelmässig zu reinigen und zwar in Wohnhäusern, wo nur gewöhnliche Feuereinrichtungen bestehen, alle drei Monate.

 

Ausserdem ist der Kaminfeger verpflichtet, wo er an Kaminen oder Feuereinrichtungen irgend etwas Mangelhaftes oder Gefährliches wahrnimmt, hievon dem Gemeinderath ungesäumt Anzeige zu machen. – Der Gemeinderath hat den Kaminfeger wenigstens alljährlich einmal vorzufordern und auf seine Pflichten aufmerksam zu machen; bei saumseliger oder nachlässiger Wahrnehmung denselben aber in angemessener Weise zu bestrafen.

 

Hinwieder ist jeder Hausbewohner bei Strafe verpflichtet, dem Kaminfeger, wenn er zur vorgeschriebenen Frist zur Reinigung der Kamine erscheint, sein Geschäft vollführen zu lassen und die betreffenden Gebühren zu bezahlen.

 

Taxe für das Russen.

Ein Kaminfeger hat gesetzlich zu beziehen:

1. Einen Feuerherd ohne Kunstwand sammt Kamin zu reinigen Rp   30.

2. Einen Feuerherd mit Kunstwand sammt Kamin zu reinigen  Rp  40.

3. Einen zweilöchrigen Feuerherd mit Kunstwand sammt Kamin zu reinigen  Rp. 50.

4. Einen drei- der mehrlöchrigen Feuerherd mit Kunstwand sammt Kamin zu reinigen 70 Rp.