aus dem Gesetzbuch des Tagwens Sool (Landesarchiv Glarus, Gemeindearchiv):

 

 

Tagwensgesetze über die Waldungen.

 

(ausser Kraft gesetzt am 30 Juli 1871 und ersetzt durch die nachfolgenden Strafgesetze)

 

 

Art. 1.

 

1832  Wurde von den Hh. Tagwensleuten erkennt:

 

Sämtliches Haselstaudenholz in unsern Bannwäldern bis an den Alpbach; sowie dürres ungeschwemmtes Holz jeglicher Gattung, welches unter u. bis einen halben Fuss im Durchmesser dik ist, soll frei sein.

 

Art. 2.

  

1836   Wer nächtlicher Zeit sich in unsere Wälder begibt und Stammholz, welcher Art solches sei, frevelt, ist auf jede Uebertretung fr. 11.34 Rp. (Gleich 2 BBthl) Strafe, wovon dem Kläger die Hälfte zukommt. Wenn der Bannwart oder Tagwenvogt von einem solchen Frevler das Holz antrifft, haben sie die Pflicht, solches zu Handen des Tagwens anzuzeichnen und wegzunehmen.

 

Bei einem beträchtlichen Frevel hat der Gemeindrath von sich aus das Recht, den Uebertreter zu bestrafen.

 

 

Art. 3.

  

1836    Alles Holz, nämlich abgegangenes, steinumgeschlagenes oder sonsten beschädigtes Holz. Welches in sog. Kleineren Theilen vom Tagwenvogt und Bannwart angezeichnet und unter den Hh. Tagwensleuten vergantet wird; hat der Ergänter die Pflicht, solches in Zeit von drei Wochen aus dem Wald zu thun, resp. an die betreffenden Wege zu thun, wo er das Holz fortnehmen will, unter Strafvorbehalt des Gemeindrathes.

 

 

Art. 4.

  

1849   Wer in unsern Wäldern, soweit die Strasse gebaut wird, Streue sammelt, ehe solche aufgeht, wird auf jede Uebertretung gestraft, fr. 5.67 Rp.

 

1862   Die Bannung beginnt jedes Jahr den 1. September
Wer einem Andern vor der Zeit, wie solche vom Tagen bestimmt wird, in seinem Theil geht und daselbst Streue wegnimmt, ist die Strafe von jedesmaliger Uebertretung fr. 2.80 Rp. In beiden Fällen dem Kläger die Hälfte.

 

Art. 5.

  

1841    Haslen und Erlenholz, von dem Hell- bis zum Hüüslibach bis in die Höhe zur Schwammplatten hinauf, sind frei.

 

 

Art. 6.

 

1841   Im Steinschlag hat der Bannwart den Frevler bei grünem buchenen, tannenem, erlenem u. eschenem Holz auf der That und der Strasse anzugeben. Hingegen bei Haselholz muss der Bannwart den Tagwenmann auf der That antreffen. Auf der Strasse ist er frei.

  

 

 

 

 Art. 7.

 

1842   Bei grossem Sturmwind oder sonstigen Naturereignissen, wo bedeutend Wald umgeworfen oder sonsten beschädigt wird, hat der Gemeindrath von sich aus das Recht, die beschädigten Stellen bis zur Anzeichnung und Versteigerung des Holzes, unter Strafvorbehalt, in den Bann zu legen.

 

 

Art. 8.

  

1842   Nichttagwensbürgern, auch wenn sie als Knechte im Tagwen angestellt sind, ist jegliches Betreten, namentlich zu holzen, unter Strafvorbehalt des Gemeindrathes, gänzlich verbotten, in unsern Tagwenswäldern.

 

  

Art. 9.

  

1843   Es ist Jedermann verbotten in unserm sämtlichen Tagwenseigenthum Schafe zu treiben, unter Strafvorbehalt des Gemeindraths.

  

 

Art. 10.

  

1844   Jegliches Reisten von Stöken in unsern Wäldern ist bei einer Strafe von fr. 5.67 Rp. verbotten, wovon dem Kläger die Hälfte zukommt.

  

 

Art. 11.

 

1844   Es ist verbotten an angezeichnetem Holz Wurzeln abzuhauen oder auszugraben, so lange es steht, bei einer Strafe von fr. 2.80 Rp. Der Bannwart hat genaue Aufsicht darüber zu tragen.

  

 

Art. 12.

  

1856   Ist einstimmig beschlossen worden, dass der Geisser nicht mehr sich in unsern Bannwäldern bis zur Warthruns, mit den Geissen aufhalten dürfe, mit Ausnahme den Fahrwegen nach ihre Fahrrechte, unter Strafvorbehalt des Gemeindrath. Ueberdies ist dem Gemeindrath Vollmacht ertheilt, abgeholzte Waldstellen mit Laubholz zu besetzen oder solchen Samen anzusäen.

 

  

Art. 13.

 

1858   Ist bereits einstimmig beschlossen worden, dass in unsern Wäldern das Chrisnadeln und Moossammeln gänzlich verbotten seie, bei einer Strafe auf jede Uebertretung von fr. 5.- Strafe, wovon unter Verschweigung seines Namens dem Kläger die Hälfte zukommt. – 1885 April 6 wurde erkennt, dass die Strafe von Fr. 5.- wegen Kriesnadeln schaben auf fr. 3.- zurückgesetzt sei.

 

  

 

 

Strafgesetze über Vergehen in unsern Tagwens-Waldungen

 

                                                    durchberaten

 

und einstimmig gutgeheissen von den Herren Tagwensbürgern

 

den 30 Juli 1871

 

 

Art. 1

  

Über unser sämtliches Waldgebiet bestimmen die anwesenden Tagwensbürger von Hier an einem der beiden Haupttagwen, (Lichtmess- oder Maitagwen) oder in dringenden Fällen, wenn der Gemeindrath einen eigens hiefür bestimmten Tagwen auskünden lässt – die Gesetze; insoweit solche nicht durch die Landesgesetze geregelt sind.

 

 

 Art. 2

 

Sämtliche, von den Hh. Tagwensbürgern gutgeheissenen Gesetze dienen dem Gemeindrath als Richtschnur und Massstab bei vorkommenden Übertretungen.

 

 

Art. 3

 

Erlaubt ist jedem Tagwensbürger wegzunehmen:

 

1. Sämtliches Haselstaudenholz in unseren Bannwäldern bis an den Alpbach, sowie das Erlenholz von dem Hell- bis an den Häuslibach bis in die Höhe zur Schwammplatten.

 

 2. Alles dürre, aber ungeschwemmte Holz, jeglicher Gattung welches unter und bis auf einen halben Fuss im Durchmesser dik ist.

 

1875 März 29 wurde erkennt: Alles Holz, welches von sich selbst verdorrt, bis auf eine Bürde schwer, frei von Strafe ist. – 1876 März 26 wurde der letztjährige Beschluss wieder einstimmig annulirt u. obiger §2 neuerdings bestätigt.

 

Art. 4

  

Im Steinschlag muss der Bannwart den Tagwensbürgern in unseren Wäldern auf der Taht antreffen, Haselholz hauen. Auf dem Wege ist derselbe von Strafe frei.

 

 

Art. 5

  

Gesetz über vergantetes Holz.

 

 Alles vom Tagwenvogt oder Bannwart angezeichnete Holz, welches in sog. Kleineren Theilen unter den Hh. Tagwensbürgern vergantet wird, hat der Ergänter die Pflicht, solches in Zeit von acht Wochen von dem Ganttag angerechnet, aus dem Walde, resp. an die betreffende Wege zu thun, im Nichtbefolgungsfall von fr. 3 bis 10.- Strafe.

 

  

Art. 6

 

  Wenn bei Sturmwind oder sondtigen Naturereignissen bedeutend holz in unsern Wäldern umgeworfen oder beschädigt wird, hat der Gemeindrath das Recht, die beschädigten Stellen bis zur Vergantung des Holzes in Bann zu legen, bei Strafe der Übertretung von fr. 10 bis 20 (zwanzig Franken)

 

  

Art. 7

  

Jegliches Reisten von Stöken in unsern Wäldern ist bei einer Strafe von fr. 6 – 15 (fünfzehn) verboten.

  

 

Art. 8

 

Es ist verbotten, an angezeichnetem Holz Wurzeln abzuhauen oder auszugraben solange solches steht, bei Strafe von fr. 3 bis 10 (zehn).

  

 

Art. 9

 

Alles Chrisnadeln und Moossammeln in unsern Wäldern ist bei fr. 5 (fünf) Strafe auf jegliche Übertretung verbotten.

 

1885 April 6. Ist am sog. Märztagwen, erkennt worden die Strafe von Chrisnadeln sammeln von fr. 5- auf fr. 3.- herab zu setzen.

 

  

Art. 10

  

Das Schaftreiben, resp. Schafweiden auf unserm Tagwensgebiet ist verbotten unter Strafe je nach Ermessen des Vergehens. Ebenso die Geisshirte in unsern Bannwäldern bis zur Warthruns, vorbehalten die Fahrwegrechte. Strafbehörde der Gemeinderath. Bei den Geissen auf jede Übertretung fr. 10 bis 15 (fünfzehn)

 

 Am 15 Juni 1853 ist erkennt worden: Den Niedergelassenen (nichtberechtigten) sind zwei Geissen gestattet, jedoch unter Vorbehalt alljährlicher Anhaltung, indem sich der Tagwen, resp. der Gemeindrath immerhin das Recht von gänzlicher Aufhebung anvorbehält. Im Nichtbefolgungsfall unter Strafvorbehalt.

  

 

Art. 11

 

Wer in unsern Wäldern stehendes grünes Holz frevelt, verfällt in eine Strafe:

 

Von einem Stämmli bis auf          ½ Fuss Dike       fr. 2 bis 10 (zehn)

 

                                    1 „                        fr. 10 bis 20 (zwanzig)

 

                                    1 ½                      fr. 20 bis 40 (vierzig)

 

darüber                                                    fr. 40 bis 100 (hundert)

 

 

 

In allen Fällen ist die Strafe bei Nachtzeit die doppelte, und bei erschwerenden Umständen je nach Ermessen des Gemeindrathes.

 

 

 

Art. 12

 

Bei allen grösseren freveln hat der Bannleiter die Pflicht, das gefrevelte Holz, zu Handen des Tagwens zu zeichnen und dem Präsident und Tagwenvogt sofort Kenntnis davon zu geben.

 

 

 

Art. 13

   

Reisten

  

1. Jedermann ist verpflichtet nach Landesgesetz (§184) das Holz zu reisten, dennächsten üblichen Ritten nach.

 

  

2. Wer sich erlaubt oder erfrecht, kleinere oder grössere Partheien Holz durch unsere Wälder, wo nicht durch Ritte bezeichnet sind, zu reisten, verfällt je nach Verhältnis des angerichteten Schadens von fr. 20 bis 100 (hundert) Busse.

 

Als Ausnahme hiervon wird bezeichnet: Kleinere angezeichnete Holztheile, wo natürlich das Holz forttransportiert werden muss, wo es steht oder liegt..

  

 

Bemerkung. Von Heute an sind die Gesetze pag 66 u. 67 über die Wälder erloschen u. gegenwärtige Artikel in Kraft und Gültigkeit.

 

 

 

 

 

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