Pfand-Verschreibung
Kapitalschuld: Fr. 2’000
Schuldner: Feldarbeiter Anton Juon, Antons sel., auf Sool
Kreditor: Gabriel Zimmermann auf Sool
Datum: den 20ten November 1883
Pfandprotokoll, Band III No. 1792
Grundbuch Sool, Band I No. 133
Taxe: 4 Fr. 00 Rp. bezahlt
Pfandprotokoll der Wahlgemeinde Mitlödi
No. 1792
Vor der
Hypothekar-Kanzlei
des Kantons Glarus
Ist auf den heutigen Tag erschienen: Feldarbeiter Anton Juon, Antons sel. von Sool
mit der Eröffnung, dass er seinem Schwiegervater Gabriel Zimmermann auf Sool
Eine rechtmässige Kapitalschuld von Fr. 2’000
Schreibe mit Worten: Franken zwei Tausend
Schweizerwährung schuldig geworden sei, welche er alljährlich auf Martini und zwar das erste Mal auf Martini 1884 zu verzinsen und auch das Kapital nach vorangegangener landrechtmässiger Abkündung sammt allen verfallenen gesetzlichen Zinsen und Raten dem vorbenannten Kreditoren, dessen Erben und Nachkommen , oder jedem andern rechtmässigen Eigenthümer dieser Pfandverschreibung wiederum zurückzubezahlen sich verpflichte.
Damit aber dem obbenannten Kreditor, dessen Erben und Nachkommen für Kapital und Zinse von ihm genügend versichert sein können , so setze er hiemit für sich, seine Erben und nachkommen nachfolgendes Grundstück als wahres und rechtmässiges Unterpfand ein, nämlich:
Sein Gut, Boden genannt, sammt dem darauf stehenden halben Stall No. 133 des Grundbuches, auf Untersool gelegen, mit allen Rechten und Beschwerden; geht aber darauf vor: Die l. Verwaltung des Kirchengutes in Ennenda mit
Capital Fr. 3'111.11 Rp.
Ansonsten für frei, quitt, ledig und los.
Stosst: 1. an die Soolerstrasse nach Schwanden, 2. an das Gütli Boden des Zimmermann Peter Jenny, 131, 3. an den halben Stall von Zimmermann Peter Jenny und Heinrich Jenny, 131 u, 132, 4. an das Gütli Boden des Zimmermann Peter Jenny, 131, 5. an das Gütli Boden des Heinrich Jenny, 132, 6. an das Gut Hoschet des Bauer Thomas Jenny , 132, 7. an das Höschetli des Peter Dürst, 139, 8. an den Weiher des Tagwens Sool s. seine Grenzen
und zwar dergestalt, dass, falls der Schuldner, seine Erben oder jeder andere Besitzer des oben eingesetzten Unterpfandes die jährlichen Zinse oder das Kapital nicht auf die gesetzlich bestimmte Zeit entrichten würden, der vorgenannte Kreditor oder jeder andere rechtmässige Eigenthümer dieses Briefes das volle Recht haben solle, das vorbeschriebene Unterpfand nach Massgabe der bestehenden Gesetze anzugreifen, darauf und darab zu schätzen, so lang und so viel bis er für Zins und Kapital sammt allen rechtmässiger Weise entstandenen Unkosten vollständig bezahlt sein wird, wogegen weder er, Schuldner, seine Erben und Nachkommen noch jeder andere Besitzer des oben bezeichneten Unterpfandes irgend welche Einsprache zu erheben befugt und berechtigt sein sollen, alles in Kraft dieses Briefes.
Nachdem die vorstehenden Eröffnungen und Erklärungen des obgenannten Debitoren mit dem Grundbuch der Wahlgemeinde Mitlödi und dem Pfandprotokoll verglichen und mit demselben übreinstimmend befunden worden ist, so sit die gegenwärtige Pfandverschreibung nach Anleitung der hiesigen Gesetze und Vorschriften ausgefertigt worden, wobei aber sowohl dem Kreditoren als auch dem Debitoren Nachfolgendes zur Pflicht gemacht wird:
§11 des Gesetzes. So oft ein Pfandbrief von dem darin bezeichneten Kreditoren oder andern rechtmässigen Eigenthümer desselben veräussert oder sonst durch Erbschaft, Kauf, Tausch, Anweisung, Abtretung etc. das wirkliche Eigenthum eines oder mehrerer anderer geworden, so hat jedes Mal der neue Inhaber von der rechtlichen Erwerbung an innert 6 Monaten bei dem Landeshypothekarbeamten unter Vorweisung des Schuldtitels und nach geschehener Anzeige an den Schuldner, sein darauf erworbenes Recht zu erweisen, und es soll durch den Landeshypothekarbeamten dieses in das Pfandprotokoll eingetragen und auf dem Pfandbriefe selbst die hierauf bezügliche Bescheinigung vorgemerkt werden.
Wer unterlässt, vorbezeichnete Bescheinigung innert dem festgesetzten termin nachzusuchen, hat nicht nur alle daraus entstehenden nachtheiligen Folgen an sich zu tragen, sondern verfällt überdies in eine Busse von 2 – 8 Kronen. Absichtliche oder böswillige Unterlassung dieser gesetzlichen Vorschrift unterliegt der Bestrafung des Kriminalgerichts.
Pfandbriefe, welche zur Deckung einer Anleihe bloss als Faustpfand (Hinterlage) hinterlegt werden, bedürfen zu diesem Zwecke keiner Transfixation.
§12 des Gesetzes. Jeder Eigenthümer eines Pfandbriefes ist pflichtig, wenn ihm an das darin beschriebene Kapital ein Theil abbezahlt oder wenn von den verpfändeten Liegenschaften etwas aus der Pfandbarkeit entlassen wird, im Beisein seines Schuldners oder Stellvertreters den Pfandbrief dem Landeshypothekarbeamten zuzustellen, welcher dann nach abgegebener Erklärung das Abbezahlte oder der Pfandbarkeit Entlassene in einer amtlichen Anmerkung auf den Pfandbrief hinsetzt, den noch übrigen bleibenden Kapitalbetrag darin bezeichnet und hievon Vormerkung im Pfandprotokoll nimmt.
§13 des Gesetzes. Wenn aber dem Kreditoren das ganze Kapital abbezahlt wird, do darf derselbe bei strenger Verantwortlichkeit den Pfandbrief in keinem Falle weder entkräften und solchen dem Schuldner aushändigen, sondern der Kreditor ist verpflichtet, den Pfandbrief unversehrt und zwar längstens innerhalb 24 Stunden dem Landeshypothekarbeamten abzugeben, welcher dann, wenn die Abzahlung durch einen von dem Schuldner angewiesenen neuen Kreditor geleistet wird, denselben und zwar erst nach §11 vorgeschriebenen Transfixierung dem neuen Gläubiger zu übergeben und hievon im Pfandprotokoll Vormerkung zu nehmen hat.
In allen andern Fällen aber, wo der Schuldner aus eigenem Vermögen und von sich aus abbezahlt, muss der Landeshypothekarbeamte den Pfandbrief zerschneiden, entkräften und die Annulierung im Pfandprotokoll aud auf dem Pfandbrief bemerken, woraufhin der entkräftete Pfandbrief dem Debitor zugestellt wird.
Also geschehen vor der Hypothekarkanzlei des Kantons und mit der Unterschrifz und Sigill bekräftiget.
Glarus, den 20ten November 1889
Namens der Hypothekarkanzlei,
der Landeshypothekarbeamte:
J. Kamm
Unterzeichnet und besiegelt nach Lemma 2 und 3 von §8 des Gesetzes.
Der Landesstatthalter:
unleserlich
No 3909
Dass gegenwärtiger Pfandbrief, dermalen von Anton Juon, Antons sel. auf Sool als Schuldner verzinset, durch Einlösung an Frau Elsbeth Becker-Grob in Ennenda rechtmässig übergegangen sei, u. diese sich hierüber gehörig ausgewiesen habe, bescheinigt, mit aufgedrücktem Kanzleistempel
Glarus, den 31. Dezember 1889 Der Landeshypothekarbeamte:
B. Trümpy
No. 4748
Dass gegenwärtiger Pfandbrief, zur Zeit von Feldarbeiter Gabriel Juon, in Sool als Schuldner verzinst, durch Erbteilung an Herrn Jakob Äbli-Jenny in Ennenda, rechtmässig übergegangen sei und dieser sich hierüber gehörig ausgewiesen habe, bescheinigt
Glarus, den 26. August 1909 Der Landeshypothekarbeamte:
J. Ott
Für Verlassenschaft v. Herrn Jacques Aebli-Jenny sel., Ennenda:
Frau Marie Aebli-Jenny
Am 8. Dezember 1942
Entkräftet,
dies bescheinigt:
Grundbuchamt des Kantons Glarus
Der Grundbuchverwalter:
unleserlich